Da derzeit in Rheinhessen einige Schulen von Quarantäne betroffen sind, nachfolgend ein paar Informationen im Zusammenhang mit einer möglichen Quarantäneanordnung bei Kindern und Einrichtungsschliessung von Kitas und Schulen.

Quarantäneanordnung und –aufhebung:

Die Anordnung sowie auch die Aufhebung einer Quarantäne erfolgt durch das Ordnungsamt auf Antrag des Gesundheitsamtes. Alle Fragen rund um Anordnung und Aufhebung richten Sie bitte direkt an die jeweilige Behörde richten. Als niedergelassener Arzt bin ich nicht zur Aufhebung einer Quarantäneanordnung befugt. Durch meine Tätigkeit (Da ich ja zeitweise) im Gesundheitsamt Mainz  kann ich Ihre Fragenzu diesem Thema dazu jederzeit beantworten.

Quarantäne und Arztbesuch:

Grundsätzlich darf bei einer Quarantäneanordnung der Haushalt nicht verlassen werden. Es kann jedoch wichtige Ausnahmen geben, hierzu gehört z.B. die Vorstellung zu einem behördlich angeordneten Test oder bei akuter Erkrankung auch der Arztbesuch. Sollte es während der Quarantäne zu einer akuten Erkrankung kommen, so nehmen Sie bitte telefonisch mit der Praxis Kontakt auf und weisen Sie auf die Quarantänesituation hin. Das weitere Vorgehen sprechen wir individuell mit Ihnen ab. In der Regel werden wir zunächst telefonisch abklären in wie weit ein Besuch der Praxis nötig ist und die Regeln für einen solchen Besuch besprechen.
Routinetermine, wie z.B. Impfungen, Vorsorgeuntersuchungen, Verlaufskontrollen, etc., dürfen während einer geltenden Quarantäneanordnung nicht wahrgenommen werden. Wir bitten uns zeitnah wegen Terminverlegungen zu informieren.

Betreuung der Kinder:

Solange die Kinder unter Quarantäne stehen, also i.d.R. Kontaktpersonen 1. Grades sind, und selbst keine Symptome haben / nicht erkrankt sind, dürfen wir keine Bescheinigung zum Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes „Kinderkrankenschein“ zu Lasten Ihrer Krankenkasse ausstellen. Bei Kindern, die selbst erkrankt sind, ist dieses selbstverständlich im gleichen Rahmen wie sonst üblich.
Bei gesunden Kindern, die wegen Quarantäneanordnung bzw. Schul- bzw. Kitaschliessung zu Hause bleiben müssen, kann Ihnen ein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes zustehen. Detailauskünfte hierzu geben Ihnen die anordnenden Behörden und/oder die Corona Hotline 06731-4 08 70 39 für Alzey oder 06131 69333-4275 für Mainz.

Entscheidung über eine SARS-CoV-2 Testung während der Quarantäne:

Ob während einer Quarantäne bei asymptomatischen Patienten eine Testung auf das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) durchgeführt wird, entscheidet das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt in Alzey oder Mainz. Eine Testung in der Praxis ist bei gesunden Personen im Zusammenhang mit einer Quarantäneanordnung nicht möglich. Sollte es jedoch im Verlauf der Quarantäne zu einer Erkrankung kommen, können wir in der Praxis eine Testung durchführen.

Bitte bleiben Sie / bleibt Ihr gesund!

Bei gesundheitlichen Problemen bleiben wir weiterhin der erste Ansprechpartner und haben die Sprechstunde so organisiert, dass wir unter Einhaltung zeitlicher und räumlicher Regelungen alle Patienten versorgen können. Vor diesem Hintergrund ist vor einer Vorstellung immer die telefonische Anmeldung zwecks individueller Planung erforderlich.